Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge der Gesell Gebäudetechnik GmbH

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Kauf-, Werk-, Werklieferungs- und sonstigen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungen, Auskünfte und Ähnliches, welche mit der Gesell Gebäudetechnik GmbH abgeschlossen werden.

1 Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

Verträge kommen ausschließlich durch die schriftliche oder mündliche Bestätigung der Gesell Gebäudetechnik GmbH zustande. Angebote der Gesell Gebäudetechnik GmbH geltend nur so lange, wie eine Annahme unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf. Im Einzelfall wird eine Annahmefrist vereinbart.

Aufträge gelten auch dann als angenommen, wenn sie unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

2 Datenspeicherungen

Der Käufer wird hiermit informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindungen gewonnen personenbezogenen Daten gem. den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet. Die Weitergabe an Dritte erfolgt nicht, außer die Weitergabe ist zur Erfüllung der Geschäftsverbindung und des geschlossenen Vertrages notwendig, z.B. für die Bestellung von Waren von Drittanbietern, welche direkt an eine vom Auftraggeber benannte Adresse geliefert werden sollen.

3 Lieferung, Gefahrübergang und Verzug

Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Teillieferungen sind zulässig.

4 Zahlung

Die Zahlung hat gem. der Vereinbarung laut Angebot oder Rechnung zu erfolgen. Sollte diese Vereinbarung nicht schriftlich vorliegen, so gilt zahlbar nach spätestens 8 Tagen ohne Abzug.

Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher MwSt. Eventuelle vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.

Die Zahlungsverweigerung oder Zahlungsrückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

5 Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderung, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträge, beglichen sind.

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet ist. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen daraus auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet. Kann der erteilte Reparaturauftrag nicht erfolgen, weil der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder der Fehler / Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich des Auftragnehmers fällt.

7 Gewährleistung / Sachmängel

Die Auftragnehmerin haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB für den Werkvertrag, der Auftraggeber hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Schlägt diese fehl, stehen dem Auftraggeber die weiteren Mängelrechte zu.

8 Haftung

Die Auftragnehmerin haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist.

9 Informationspflicht gem. § 36 VSBG

Die Auftragnehmerin beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

10 Bauleistungen

Bei Einbauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B und C) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.

Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Verbraucher im Sinne des Gesetzes wird die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung.

11 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist, der Hauptgeschäftssitz des Verkäufers in Camburg/Saale-Holzland-Kreis. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.

Es ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

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